Thema: Zuständigkeit – Darf der Elternausschuss eine Umfrage initiieren?

Umfrage
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Warum sollte der Elternausschuss überhaupt Umfragen durchführen?

Als Elternausschuss in Ihrer Kita sind Sie Teil eines Gremiums, dem die Elternschaft ein Vertrauen ausgesprochen hat bestimmte Entscheidungen zu treffen. Eine nähere Erläuterung des Wirkungsbereiches des Elternausschusses definiert Paragraph 3 des Kita-Gesetzes Rheinland-Pfalz.

Wenngleich der Elternausschuss seine Beratungstätigkeit für viele Fragen selbst wahrnehmen kann, ist in manchen Fällen die Rückfrage an die Elternschaft sinnvoll. Dies kann zum einen natürlich der generellen Meinungsbildung helfen, wenn es keine klar präferierte Entscheidung gibt. Aber auch in strittigen Themen die Elternschaft hinter sich zu wissen, kann für die Debatte hilfreich sein.

Ist der Elternausschuss überhaupt berechtigt selbstständig Umfragen durchzuführen?

Im Kita-Gesetz Rheinland-Pfalz steht in Paragraph 3, Absatz 3:

„Der Elternausschuss hat die Aufgabe, den Träger und die Leitung der Kindertagesstätte zu beraten; er gibt Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit der Kindertagesstätte. Er ist vor wesentlichen Entscheidungen zu hören.“

Der Elternausschuss ist also ein sehr wichtiges Instrument für den Ablauf einer Kita-Einrichtung, wird ihm ja das Recht zugesprochen, bei wichtigen Entscheidung beratend Einfluss zu nehmen. Für eine beratende Rolle ist es allerdings auch notwendig eine klare Entscheidungsfindung darzulegen, je nach Fragestellung alleinig durch den Elternausschuss oder mit der Elternschaft.

Welche Kriterien gibt es an eine Umfrage?

Bei der Einbeziehung der Elternschaft steht es dem Elternausschuss frei, ob er die Entscheidungsfindung im Rahmen einer Elternversammlung, direkte Befragung der Betroffenen oder eine allgemeinen Umfrage durchführt. Jedoch empfehlen wir als KEA gewisse Grundanforderungen an eine Umfrage einzuhalten.

Muss ich alle Informationen der Umfrage meiner Kita-Leitung/-Träger offenlegen?

 


Kommentare

Eine Antwort zu „Thema: Zuständigkeit – Darf der Elternausschuss eine Umfrage initiieren?“

  1. […] Damit hat der Elternausschuss auf Anregung oder in Absprache mit der Elternschaft in die Debatte mit der Leitung oder dem Träger zu gehen. Wir als KEA empfehlen die Elternschaft über eine Umfrage in die Entscheidung einzubeziehen – das Thema Umfrage greifen wir in folgendem Blogbeitrag näher auf. […]