Thema: Zuständigkeit – Wer ist der Ansprechpartner bei Fragen zu baulichen Maßnahmen in Kitas?

 

In einem anderen Artikel haben wir den Punkt Unfallprävention aufgegriffen. Immer wieder erreichen uns als KEA Anfragen, an wen sich die Elternschaft wenden kann, wenn es nicht direkt im Verantwortungsbereich der Kita-Leitung liegt, bspw. die Gehweg- oder Straßensicherung unmittelbar vor einer Kita-Einrichtung. Im Rheinpfalz-Kreis zählen wir 5 Verbandsgemeinden sowie 5 verbandsfreie Städte/Gemeinden. Die Zuständigkeiten zwischen Gemeinden und Verbandsgemeinden sind dabei nicht sofort ersichtlich. In diesem Artikel möchten wir als KEA Ihnen eine Hilfestellung geben und fundiert aus der Interpretation der zitierten Quellen.

Gemäß der Gemeindeordnung in Rheinland-Pfalz nimmt die Verbandsgemeinde laut Paragraph 67/68 folgende Aufgaben wahr:

„(1) Die Verbandsgemeinde nimmt anstelle der Ortsgemeinden folgende Selbstverwaltungsaufgaben wahr:

  1. die ihr nach den Schulgesetzen übertragenen Aufgaben;
  2. den Brandschutz und die technische Hilfe;
  3. den Bau und die Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen;
  4. den Bau und die Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen, insbesondere Sozialstationen und Einrichtungen der Altenpflege, soweit nicht freie gemeinnützige Träger solche errichten;“

Der Kommunalbrevier gibt zusätzlich für die Amtsträger im Land folgende Rechtsdeutung zu Paragraph 67 ab:

 

Eine gemeinsame Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben der Ortsgemeinden liegt in der Regel im dringenden öffentlichen Interesse, wenn einzelne Ortsgemeinden eine bestimmte Aufgabe (z. B. Unterhaltung des Kindergartens) nicht sachgerecht oder wirtschaftlich erfüllen können und daher mit anderen Ortsgemeinden zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Zweckverband bilden oder eine Zweckvereinbarung abschließen müssten. Da Zweckverbände von Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde nicht im Sinne der Ziele des 3. Kapitels der Gemeindeordnung liegen, wird – sofern die Verbandsgemeinde von ihrem Recht nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht – solchen Ortsgemeinden nahegelegt, Aufgaben dieser Art gemäß Absatz 5 der Verbandsgemeinde zu übertragen. Die Verbandsgemeinde kann nach § 26 Abs. 2 LFAG eine Sonderumlage erheben, wenn sie bestimmte Aufgaben nicht für alle Ortsgemeinden erfüllt.

Zu baulichen Fragen sowie zum Thema Brandschutz empfehlen wir daher Anfragen zunächst an die zuständige Verbandsgemeinde zu richten.

 

Referenzen:

  • Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim – Link
  • Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim – Link
  • Verbandsgemeinde Maxdorf – Link
  • Verbandsgemeinde Rheinauen – Link
  • Verbandsgemeinde Römerberg – Link
  • Gemeinde Bobenheim-Roxheim – Link
  • Gemeinde Böhl-Iggelheim – Link
  • Gemeinde Limburgerhof – Link
  • Gemeinde Mutterstadt – Link
  • Stadt Schifferstadt – Link